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16. Apr 2014

Tanzverbot - auch 2014

Was man als Veranstalter wissen sollte | 16.04.2014 - 14:47:50

Ostern steht vor der Tür und damit auch wieder das unangenehme Thema der Tanzverbote des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG). Die unveränderte Rechtslage ist auch weiterhin wie folgt:     - Gründonnerstag: Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen ab 4 Uhr morgens (§10) - Karfreitag: ganztägiges Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen (§8) - Karsamstag: ganztägiges Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen (§10) - Ostersonntag und Ostermontag: Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen von 4 bis 12 Uhr (§7) Als Veranstalter hat man also ein erhebliches Risiko einer Ordnungsstrafe, wenn sich darüber hinweg setzt. Diese können, je nach Gemeinde wo die ...
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