Ostern steht vor der Tür und damit auch wieder das unangenehme Thema der Tanzverbote des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG). Die unveränderte Rechtslage ist auch weiterhin wie folgt: - Gründonnerstag: Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen ab 4 Uhr morgens (§10) - Karfreitag: ganztägiges Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen (§8) - Karsamstag: ganztägiges Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen (§10) - Ostersonntag und Ostermontag: Verbot öffentlicher Tanzveranstaltungen von 4 bis 12 Uhr (§7) Als Veranstalter hat man also ein erhebliches Risiko einer Ordnungsstrafe, wenn sich darüber hinweg setzt. Diese können, je nach Gemeinde wo die ...