Die GEMA hat eine einstweilige Verfügung wegen der "rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires" gegen die Hosting-Dienste rapidshare.de und rapidshare.com erwirkt. Aus Sicht der GEMA ist diese Entscheidung auch für den künftigen Umgang mit Angeboten wie Youtube oder Myspace wichtig. GEMAGEMA
Rapidshare stellt Anwendern Speicherplatz zur Verfügung, auf den diese beliebige Inhalte laden und anderen Nutzern zugänglich machen können. Dass darunter auch viele urheberrechtlich geschützte Inhalte sind, ist nicht weiter verwunderlich. Dennoch hat es den Diensten rapidshare.de und .com nun eine einstweilige Verfügung eingebracht. Die GEMA vertritt die Ansicht, dass Rapidshare nicht über die nötigen GEMA-Lizenzen verfügt, um diese Dateien überhaupt anbieten zu dürfen.
Rapidshare hingegen verwies seinerseits darauf, überhaupt nicht zu wissen, was die Anwender so alles abspeichern, keine Möglichkeit zur Kontrolle haben und dementsprechend auch nicht für deren Fehlverhalten verantwortlich gemacht werden können.
Dem widersprach allerdings das Landgericht Köln. So heißt es laut GEMA in der einstweiligen Verfügung dass "die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden“ rechtlich nichts daran ändert, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.
Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: "Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web 2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angebliche Unkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben."
Rapidshare will nach Informationen der PC-Welt in Kürze eine offizielle Stellungnahme zu der einstweiligen Verfügung abgeben.
19.1.2007- Update: Reaktion auf einstweilige Verfügung
Gestern Nachmittag haben wir über eine einstweilige Verfügung berichtet, die die GEMA gegen den Webhoster Rapidshare erwirkt hat. Mittlerweile hat sich das Unternehmen offiziell zu Wort gemeldet - und zeigt sich äußerst entschlossen.
Laut Rapidshare sei die einstweilige Verfügung auf Grundlage einer Antragsschrift der GEMA erlassen worden, eine mündliche Anhörung, bei der auch Vertreter von Rapidshare zu Wort hätten kommen können, habe demnach nicht stattgefunden. Daher zeigt sich das Unternehmen zuversichtlich, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung erreichen zu können.
"Das Gericht verbietet uns, Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen – dabei findet eine solche öffentliche Zugänglichmachung durch uns überhaupt nicht statt", so der Geschäftsführer des Schweizer Webhosters, Bobby Chang. "Der Beschluss des Landgerichts Köln zeigt in bemerkenswerter Weise, wie leicht es gelingt, deutsche Gerichte durch einseitige Sachverhaltsdarstellungen zu beeinflussen", so Chang. "Wir löschen alle Raubkopien, die uns bekannt werden, wir setzen darüber hinaus Software-Filter und ein ganzes Team von Abuse-Mitarbeitern ein. Damit leisten wir zur Bekämpfung von Raubkopien bereits mehr als die sonstigen Webhosting-Provider."
Rapidshare werde laut Chang Rechtsmittel gegen diese "Fehlentscheidung" einlegen, unter anderem auch, um "wieder Rechtssicherheit für Webhosting-Provider herzustellen". Ein Ende für Rapidshare bedeute diese Entscheidung nicht. "Die Webhosting-Branche wird sich mit Sicherheit nicht durch eine gerichtliche Fehlentscheidung dazu zwingen lassen, alle Server in Deutschland abzustellen oder die Internet-Leitungen nach Deutschland zu kappen", so Chang.