Wie bereits
berichtet, hat die IFPI an DJs in der Schweiz einen Vertrag zur «Vervielfältigung von Tonaufnahmen zum Zwecke der Ausübung einer DJ-Tätigkeit» zugeschickt. Die IFPI vertritt nach eigenen Angaben einen Grossteil der Tonträgerproduzenten in der Schweiz. In dem Brief wurden die betroffenen DJs aufgefordert, den Vertrag bis zum 19. Febraur 2007 zu unterschreiben. Anderfalls wird mit zivil- und strafrechtlicher Verfolgung gedroht.
Plärrr Studio Productions waren so freundlich und haben blog.allmend.ch eine
Kopie des Briefes zur Verfügung zu r gestellt. Die Vereinbarung enthält einige interessante Punkte:
- Der DJ muss der IFPI von jeder Promo-CD unaufgefordert eine kostenlose Kopie zusenden.
- Wenn der DJ Hörproben eines Sets zwecks Promotion auf seine Website stellt, ist «die Spieldauer eines jeden Ausschnitts auf eine Dauer von 60 Sekunden limitiert.»
- «Die Anzahl der gleichzeitig auf der Website angeboteten Hörproben ist auf 5 Stück beschränkt.»
- «Die Wahrnehmbarmachung via Internet wird mit einer Software bzw. Website-Gestaltung realisiert, die sicherstellt, dass ein Herunterladen (”Download”) oder Speichern [..] verhindert wird.»
- «Jede Tonaufnahme darf nur einmal je “Anklicken” wahrnehmbar sein.» Eine automatische Wiederholung (”Schleife”) der jeweiligen Ausschnitte oder die Verwendung als Hintergrundmusik der Website ist nicht gestattet.
- Die Berechtigungen beziehen sich ausschliesslich auf das HTTP-Protokoll (ob HTTPS damit auch gemeint ist, steht nicht).
- Auf der Website müssen Links zu den Websites von IFPI, SUISA und SWISSPERFORM plaziert werden.
- Der «DJ gewährt IFPI vollumfänglich Einblick in alle bezüglich Internet-Nutzung verfügbaren statistischen Daten (z.B. log-files).»
- «Das Speichern (”Hosting”) [..] ist ausschliesslich auf einem Server mit Standort in der Schweiz gestattet.»
- Der «DJ darf ausschliesslich Tonaufnahmen zur Vervielfältigung verwenden, die nicht aus [..] Online-Tauschbörsen stammen.»
- «Tonaufnahmen, die mit einem Kopierschutz- oder einer sonstigen Schutzvorrichtung versehen sind, der ihre Vervielfältigung verhindert, dürfen nicht kopiert werden.»
- «Tonaufnahmen dürfen nicht mit Videoaufnahmen zusammengeführt werden.»
Bleibt nur zu hoffen, dass man in Deutschland nicht auf ähnliche Gedanken kommt.